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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heussercrea AG

1. Geltungsbereich der AGB

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbeziehungen (AGB) regeln jede vertragliche Beziehung, welche die Heussercrea AG (nachfolgend «Agentur») mit ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde») eingeht. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Kunden werden wegbedungen, ausser wenn diese von der Agentur ausdrücklich schriftlich in einem Individualvertrag anerkannt worden sind. Widersprechen sich diese AGB und Individualverträge, sind die widersprechenden Bestimmungen der Individualverträge massgebend. Die Ausserkraftsetzung von einzelnen Bestimmungen dieser AGB durch abweichende Bestimmungen in Individualverträgen hat keinen Einfluss auf die Geltung der übrigen AGB.

2. Leistungsumfang/Vertrag

Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus einem Individualvertrag, einer Offerte, Auftragsbestätigung oder einer Kostenschätzung. Die Kostenschätzung stellt eine unverbindliche Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen für alle vom Kunden angefragten Leistungen dar. Mit dem Zustandekommen des Individualvertrages oder einer vom Kunden unterzeichneten Auftragsbestätigung/Offerte der Agentur werden der genaue Leistungsumfang sowie das allfällige Lieferobjekt sowie die Kosten verbindlich festgelegt.

Pflichtenhefte, Vorstudien oder ähnliche Dokumente von Kunden dienen für die Agentur zur Information und sind ohne explizierte Übernahme in den Individualvertrag für die Agentur nicht verbindlich.

Die Agentur darf die vertraglich geschuldeten Leistungen entweder selbst oder ganz bzw. teilweise durch Dritte erbringen lassen.

Ist der Leistungsumfang zum Zeitpunkt des Kostenvoranschlages nicht genügend bestimmt, unterstützt die Agentur den Kunden bei der Konkretisierung. Die diesbezüglichen Unterstützungs- und Beratungsleistungen begründen ein Auftragsverhältnis und sind zusätzlich nach Aufwand gemäss den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Konditionen zu vergüten, sofern vor Inangriffnahme dieser Leistungen keine anderweitige Regelung vereinbart wurde.

Die Agentur behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen, die ihren ethischen Grundsätzen nicht entsprechen oder welche die Übertretung von gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Lehnt die Agentur Aufträge ab, informiert sie den Kunden innert nützlicher Frist.

Der Kostenvoranschlag/Offerte ist für eine Dauer von 2 Monaten ab Datum der Erstausstellung gültig. Nach dieser Frist oder nach Ablauf der vereinbarten Frist ist die Agentur von allen in den Angeboten zugesicherten Preisen und Terminen sowie von der Pflicht zur Leistungserbringung befreit. Spätere Preisanpassungen bleiben vorbehalten, werden jedoch dem Kunden im Voraus mitgeteilt.

Die ihm Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlichen Weisungen (inklusive Änderungen der Leistungen oder des Vertrages erfolgen verbindlich einzig in schriftlicher Form. Einfache E-Mail-Korrespondenz genügt dem Schriftformerfordernis. Der Kunde hat zu beweisen, dass E-Mails der Agentur zugegangen sind. Für E-Mails der Agentur besteht die Vermutung, dass sie zugegangen sind. Der Erhalt von schriftlicher Korrespondenz hat der Kunde innerhalb von zwei Arbeitstagen zu bestätigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verletzt er seine Mitwirkungspflicht.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich einverstanden, dass Weisungen, welche eine Änderung des Individualvertrages bewirken, zu Preis- und/oder Terminanpassungen führen können. Die Agentur informiert den Kunden über etwaige Vertragsänderungen (inkl. Preis- und/oder Terminanpassungen) nach Erhalt einer schriftlichen Weisung bzw. Bestätigung.

3. Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig jegliche Mitwirkung zu leisten, die erforderlich ist, damit die Agentur die vertraglich vereinbarte Leistung ausführen kann. Was unter dem Begriff «rechtzeitig» verstanden wird, ist der im Individualvertrag vereinbarte Terminplan relevant. Der Kunde hat die Agentur in geeigneter Form und rechtzeitig über weitere kundenspezifische Bedürfnisse oder interne Regelungen in Kenntnis zu setzen, die für die Leistungserbringung wesentlich sind. Der Kunde haftet für Schäden, die er aus mangelhafter Wirkung verursacht, namentlich aufgrund nutzlos gewordener produktionsspezifischer oder personeller Kapazitäten bei der Agentur.

4. Abnahme

Der Kunde hat die erbrachten Leistungen sofort zu prüfen, nachdem er die Leistungen erhalten oder ihm die Leistungen zur Verfügung gestellt worden sind. Die Auftragserfüllung durch die Agentur erfolgt grundsätzlich durch die Übergabe oder die zur Verfügungstellung der erbrachten Leistung. Eine formelle Abnahme findet nur statt, wenn dies im individuellen Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Sämtliche Mängel sind 10 Tage nach der Kenntnisnahme zu rügen, ansonsten gelten sie als anerkannt. Wird die erbrachten/gelieferte Leistung vom Kunden ausdrücklich oder stillschweigen genehmigt, so ist die Agentur von der Gewährleistungspflicht befreit. Ausgenommen davon sind Mängel, die bei der Abnahme und der ordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar waren oder absichtlich verschwiegen wurden. Für solche Mängel haftet die Agentur maximal 6 Monate ab Abnahmezeitpunkt.

5. Termine

Die in den Individualverträgen/Auftragsbestätigungen definierten Meilensteine, Leistungs- oder Liefertermine gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Agentur nicht als verbindliche Fixtermine. Die Agentur hält auch unverbindliche Termine soweit möglich ein. Bei allfälligen Verzögerungen durch die Agentur informiert die Agentur den Kunden über die Verzögerung sowie die voraussichtliche Dauer. Die Agentur unternimmt zumutbare Anstrengungen, um die Verzögerung zu verringern. Die Agentur hat stets das Recht, die geschuldete Leistung innert einer angemessenen Nachfrist zu erbringen.

6. Honorar / Zahlungsmodalität

Die Zahlung des vereinbarten Preises wird spätestens mit der Lieferung oder der Bereitstellung der Leistung durch die Agentur fällig. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungs- bzw. Fälligkeitsdatum. Bei ausbleibender Zahlung nach der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch und ohne Mahnung in Verzug.

Sämtliche von der Agentur errechneten Kosten und Honorare in den Individualverträgen/Offerten verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer sowie exklusive allfällige andere Abgaben oder Gebühren.

7. Drittleistungen

Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen, soweit dadurch die Rechts- und Sachgewähr des Kunden nicht geschmälert wird.

Soweit die Agentur als Reselleragentur funktioniert, wird stets der Kunde Vertragspartei des Drittanbieters. Allfällige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche richten sich in solchen Fällen nach den Drittbedingungen und die Agentur übernimmt dafür keine Gewähr und Haftung.

8. Daten und Unterlagen

Die Agentur hält Entwurfsdaten (und andere Daten des Kunden) bis zur Erfüllung eines Individualvertrags bzw. Abschluss eines Projekts verfügbar. Soweit im Individualvertrag/Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde sowie vorbehältlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten ist die Agentur nicht für die Aufbewahrung und Archivierung von Daten des Kunden über die Erfüllung eines Individualvertrags bzw. den Abschluss des jeweiligen Projektes hinaus verpflichtet. Wird die Aufbewahrung im Individualvertrag nicht vereinbart, ist die Agentur berechtigt, sämtliche Unterlagen nach erfolgter Abnahme zu vernichten. Zur Herausgabe von Unterlagen und Daten zur Leistungserbringung kann die Agentur nur dann verpflichtet werden, wenn die Übertragung der damit verbunden Rechte an den Kunden entschädigt oder vorgängig vereinbart wurde.

Werden dem Kunden gemäss vorheriger Vereinbarung Unterlagen und Daten der Agentur ausgehändigt und ist fortan der Kunde für die Bewirtschaftung selber verantwortlich, übernimmt die Agentur ab dem Zeitpunkt der Auslagerung keinerlei Gewähr.

9. Urheber und Nutzungsrechte

Soweit im Individualvertrag keine abweichende Regelung vorsieht, gewährt die Agentur dem Kunden nach vollständiger Bezahlung des Honorars ein auf die Schweiz und die Dauer des Individualvertrages beschränktes, nicht-exklusive, nicht-übertragbares sowie nicht-unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der von der Agentur oder Dritten in Erfüllung des Individualvertrages geschaffenen Arbeitsergebnissen. Sachlich ist dieses Nutzungsrecht auf den im Individualvertrag festgelegten Umfang bzw. die Erfüllung des Zwecks des Individualvertrags beschränkt. Eine weitergehende Übertragung von Nutzungsrechten, insbesondere die Folgenutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Nutzung nach Beendigung der Zusammenarbeit, bedarf der zusätzlichen Vereinbarung und Abgeltung. Die Nutzung von Arbeitsergebnissen, die dem (potenziellen) Kunden im Rahmen von Präsentationen (z.B. Pitches) zur Kenntnis gebracht werden, erfordert die vorgängige schriftliche Zustimmung der Agentur. Die Agentur behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung vor.

Für den Fall widerrechtlicher Nutzung der von der Agentur geschaffenen Werke, insbesondere zu Nutzungszwecken, für welche die Nutzungsrechte nicht vereinbart und/oder abgegolten wurde, schuldet der Kunde der Agentur eine Konventionalstrafe von CHF 20’000 pro Übertretung und Werk. Die Geltendmachung weiter gehender Ansprüche durch die Agentur bleibt vorbehalten. Die Agentur ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten zu lassen.

10. Rechtsgewährleistung

Die Agentur sorgt dafür, dass sie und ihre Mitarbeitenden, Hilfspersonen und Subunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinerlei Rechte Dritter verletzt. Sollte der Kunde trotzdem wegen Verletzung von schweizerischen oder in der Schweiz anerkannten Patente, Urheberrechten oder anderen immateriellen Rechten durch Besitz und/oder Benützung der von der Agentur hergestellten Leistungen ins Recht gefasst werden, so ist der Kunde verpflichtet, die Agentur hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Parteien sind gegenseitig verpflichtet, einander sämtliche Informationen, die der Abwehr der Ansprüche dienen können, auf erstes Verlangen kostenlos zu gewähren. Die Agentur hat das Recht, die Prozessführung auf eigene Kosten zu übernehmen und/oder auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben. Die Haftung unter diesem Artikel Rechtsgewährleistung ist auf 20% des konkret von der Rechtsgewährleistung betroffenen Auftragsvolumens begrenzt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere eine solche für Folgeschäden beim Kunden selbst oder bei Dritten, ist ausgeschlossen.

11. Gewährleistung

Bei Eintritt und schriftlicher Mitteilung eines Mangels innert der vereinbarten Frist steht dem Kunden anstelle der Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechts ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung zu. Das Recht auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn dadurch der Agentur in Bezug auf den Vergütungsanspruch der Leistung unangemessene Kosten entstehen, so z.B., dass die Erstellung der Leistung für die Agentur nicht mehr gewinnbringend ist. Bei solchen Fällen muss der Kunde die Minderung oder die Wandelung gemäss den gesetzlich anwendbaren Bestimmungen erklären. Das Verrechnungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Keine Haftung übernimmt die Agentur für Mängel, die nach branchenüblichen Toleranzen zu erwarten sind, so zum Beispiel Farb- und Massabweichungen.

Für Schäden, die auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, haftet die Agentur bis maximal 20% des Vergütungsanspruches von der Agentur, der bis zu Schadenseintritt gesamthaft effektiv entstanden ist. Die Begrenzung der Haftung gilt nur, soweit der Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist. Die Agentur haftet dem Kunden nur für arglistig verschwiegene Gewährsmängel.

Ausserhalb von Gewährsmängel haftet die Agentur dem Kunden nur für vorsätzliches und grob fahrlässige Verhalten bis maximal 20 Prozent des Vergütungsanspruches der Agentur, der bis zum Schadenseintritt gesamthaft effektiv entstanden ist. ist.

Die Haftung der Agentur für mittelbare Schäden, für Ansprüche Dritter gegenüber den Kunden sowie für durch die Agentur verursachte Folgeschäden wie entgangener Gewinn ist vollumfänglich ausgeschlossen.

12. Immaterialgüterrechte

Erschafft die Agentur im Rahmen ihrer Leistung für den Kunden ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S. von Art. 2 URG oder ein eintragungsfähiges Design, stehen der Agentur die Eigentums- und Registrationsrechte zu. Eine Eigentumsübertragung (exkl. der Urheberpersönlichkeitsrechte) an den Kunden erfolgt nur, wenn dies explizit in einem Individualvertrag schriftlich und gegen Entgelt vereinbart wurde. Jede Übertragung von Eigentumsrechten oder Verwendungsbefugnissen an den Kunden setzt die vollständige Bezahlung des Entgelts für die entsprechende Leistung voraus. Bei einer schuldhaften Überschreitung der Verwendungsbefugnisse bzw. deren Missbrauch schuldet der Kunde eine Konventionalstrafe von CHF 15’000, sofern in einem Individualvertrag oder den spezifischen Vertragsbestimmungen nicht eine höhere Konventionalstrafe vorgesehen ist. Eine allfällige Geltendmachung einer höheren Schaden-Ersatzforderung bleiben vorbehalten.

13. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Geschäftsvorgänge und Informationen der anderen Partei geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Nicht geheimhaltungsbedürftig sind ferner Informationen, welche öffentlich zugänglich sind, sich bereits vor Vertragsabschluss bzw. Vertragsverhandlungen in Besitz der anderen Partei befanden, sowie Informationen, die eine Parte rechtmässig von Drittparteien ohne Zusammenhang mit dem Individualvertrag erhalten hat.

14. Vertragsdauer/Beendigung der Zusammenarbeit

Einzelaufträge erlöschen mit ihrer Erfüllung. Die Vertragsdauer richtet sich nach dem Individualvertrag. Sieht der Individualvertrag nichts anderes vor oder besteht kein Individualvertrag so ist das Dauerverhältnis unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich kündbar. Dies unter gleichzeitiger Abgeltung aller üblicherweise bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrags oder der Zusammenarbeit verrechneter oder verrechenbarer Aufwendungen (Fixkosten, Honorare etc.) Jede Partei ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die andere Partei einen Nachlassvertrag abschliesst, Gläubigerschutz beantragt oder wenn über sie der Konkurs eröffnet wird.

15. Schlussbestimmungen

Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Agentur und dem Kunden ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG).

Sollten sich einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe als rechtlich möglich kommt.

Ausschliesslicher Gerichtsstand und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis zwischen der Agentur und dem Kunden ist St. Gallen. Die Agentur hat jedoch einseitig das Recht, den Vertragspartner an dessen ordentlichen Gerichtsstand zu belangen.

Heussercrea AG

St. Gallen, Juli 2022